Aktuelle Satzung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie (DAHTH) e. V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie (DAHTH e. V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst und seinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Ahlen (Deutschland).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Förderung der beruflichen Bildung.

Dieses wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung handtherapeutischer Weiterbildungen, deren Durchführung in Zusammenarbeit mit verschiedenen Kooperationspartnern stattfindet.

Durch den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen unterschiedlicher medizinischer Berufsgruppen aus dem In- und Ausland.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Handtherapie“ (DAHTH e. V.) ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
    3. Korrespondierenden Mitgliedern
    4. Kooperierenden Mitgliedern.
  2.  MITGLIEDER des Vereins können staatlich anerkannte Therapeut*innen sowie approbierte Ärzte*innen und handtherapeutisch Interessierte sein, die auf eigenen Antrag aufgenommen werden. Sie sind stimmberechtigt und in ein Amt wählbar.
  3. Zu EHRENMITGLIEDERN können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Therapie außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und nicht in ein Amt wählbar.
  4. Zu KORRESPONDIERENDEN MITGLIEDERN können verdiente Personen, insbesondere ausländische Therapeuten*innen sowie ausländische Ärzte*innen und Gelehrte ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar, sofern sie nicht dem Verein als Mitglied angehören.
  5. Als KOOPERIERENDE MITGLIEDER können natürliche wie auch juristische Personen durch Zustimmung der Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

§5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle oder dem Kassenwart.
  2. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und kooperierenden Mitgliedern erfolgt durch den Beschluss der Mitglieder, der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung erfasst wird.
  3. Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den/die Schriftführer*in erfolgen. Eine Rückerstattung des Beitrags bei Kündigung im laufenden Geschäftsjahr erfolgt nicht.
  4. Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft, so kann der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über einen Ausschluss des Mitgliedes in der Mitgliederversammlung verfügen. Dem/der Betroffenen ist nach vorheriger schriftlicher Stellungnahme vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, der staatlichen Anerkennung oder der Approbation eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den Vorstand das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft ohne vorheriges Anhören des/der Betroffenen sofort zu verfügen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend §5 Absatz 4.

§6 Beitragszahlung

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und kooperierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.
  3. Es besteht die Möglichkeit zur Reduktion des Jahresbeitrages um 50% für nicht-berufstätige Mitglieder und Studenten. Dieser Antrag muss nach einem Jahr verlängert werden und jeweils bis zum 31.12. vorliegen.
  4. Die Beitragszahlung ist im ersten Jahresquartal fällig. Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bei Eintritt erfolgt die Beitragsermessung halbjährlich des Kalenderjahres.
    Ein Mitglied des Vereins kann im aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit den Mitgliedsbeiträgen ein Jahr im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Mahnung voll erfüllt hat. In der Mahnung soll auf einen beabsichtigten Ausschluss hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§7 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand (Hauptvorstand und erweiterter Vorstand)
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
    1. den Mitgliedern
    2. den Ehrenmitgliedern
    3. den korrespondierenden Mitgliedern
    4. den kooperierenden Mitgliedern.

§8 Vorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der ersten Schriftführer*in sowie dem/der Kassenwart*in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Koordinatoren der Ausschüsse:
    • Ausschuss 1: Öffentlichkeitsarbeit
    • Ausschuss 2: Kongresse / Veranstaltungen
    • Ausschuss 3: Weiterbildung
    • Ausschuss 4: Fachfragen
  3. Der Vorstand besorgt die gesamten Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht in der Satzung andere Zuständigkeiten geregelt sind. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind jeweils berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied aus, kann der Vorstand eine/n Vertreter*in bestimmen. Diese/r wird erst stimmberechtigt, wenn seine /ihre Wahl durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
  5. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, in der die Organisation und Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes sowie die Pflichten der Funktionsträger geregelt ist. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  6. Gegebenenfalls können weitere Mitglieder in den Vorstand benannt werden. Der Vorstand bearbeitet die laufenden Angelegenheiten des Vereins und bereitet die Verbandssitzungen vor.
  7. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann eine angemessene Vergütung gewährt werden und angemessener Auslagenersatz für haupt- und nebenamtliche Dienstleistungen erstattet werden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die höchste Instanz im Verein dar.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr an einem Ort nach Wahl des Vorstandes statt.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn dies ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    1.  Die Bestellung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
    2.  Die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichts sowie die Entlastung des Vorstandes
    3.  Die dem Vorstand eingebrachten Anträge
    4.  Die aus ihrer Mitte eingebrachten Anträge, die dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben sind. Im Falle von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitgliederversammlung über deren Zulassung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
    7. Mitgliedsbeiträge.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins betreffen- mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder.
8. Nicht-Mitglieder können auf Antrag der Mitgliederversammlung auf dieser zugelassen werden.

§10 Beschlüsse und Satzungsänderungen

  1. Alle Abstimmungen bei Versammlungen und Sitzungen erfolgen in der von dem /der Versammlungsleiter*in vorgeschlagenen Form, falls die Teilnehmer nicht eine andere Form der Stimmabgabe beschließen.
  2. Die gefassten Beschlüsse sowie sonstige Ergebnisse der Versammlungen und Sitzungen sind schriftlich niederzulegen und von dem /der Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterschreiben.
  3. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Satzungsänderungen, die von der zuständigen Behörde verlangt oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden, können vom Vorstand selbständig beschlossen werden.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit an UNICEF, Deutschland. UNICEF, Deutschland wird beim Finanzamt Köln-Süd unter der StNr 219/5881/0409 geführt. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Beschlüsse über das künftige Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Sendenhorst, März 2021